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Satzung

Satzung

§  1 Name, Sitz und Gerichtsstand des Vereins

       Der Verein führt den Namen "AQUATERRA ERDING e.V." und ist in das Vereinsregister des  Amtsgerichts Erding
       eingetragen. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Erding.

§  2 Zweck und Ziele des Vereins

       Der Verein verfolgt mit seinen Bestrebungen keine politischen oder wirtschaftlichen, sondern  ausschließlich kulturelle,
       wissenschaftliche, jugendfördernde und gemeinnützige Zwecke und Ziele.

       Der Verein bezweckt die Verbreitung der Aquarien- und Terrarienkunde, Förderung der Pflege  und Zucht aller für diese
       Liebhaberei in Betracht kommenden Tiere und Pflanzen, Erforschung und Erhaltung der einheimischen Fauna und Flora,
       sowie Unterstützung und Verbreitung aller gerechtfertigten Natur- und Tierschutzbestrebungen.

       Mittel zum Zweck

       Regelmäßige, der Öffentlichkeit zugängliche Vereinssitzungen mit Vorträgen zu naturkundlichen Themen; gegenseitiger
       Erfahrungsaustausch; Vorzeigen der zur Liebhaberei gehörenden Tiere, Pflanzen und Hilfsmittel; Veranstaltung von
       Ausstellungen und Exkursionen; fachgebundene Pressearbeit; Unterstützung der Schulvivaristik.

§  3 Mitgliedschaft

       Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person mit vollendetem 18. Lebensjahr, - Jugendliche  unter 18 Jahren nur mit
       schriftlicher Einverständniserklärung ihrer Erziehungsberechtigten -, jede

       Personengesellschaft oder öffentliche Körperschaft werden, die diese Satzung anerkennt.

       Das Mindestalter für eine Aufnahme ist 12 Jahre.

       Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten.

       Durch die Unterschrift unter dem Aufnahmeantrag wird die Satzung als verbindlich anerkannt.

       Die Anmeldung muss im Verein bekanntgegeben werden. Erfolgt kein Einspruch durch ein Mitglied gegen die Aufnahme,
       so gilt diese als vollzogen. Bei Einsprüchen entscheidet die Vorstandschaft. Dem Antragsteller werden die Gründe nicht
       bekanntgegeben.

       Wegen besonderer Verdienste können auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder
       ernannt werden. Diese sind von der Beitragspflicht befreit, haben jedoch alle Mitgliederrechte.

§  4 Beendigung der Mitgliedschaft

       Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluß. Der Ausscheidende verliert jedes Recht auf das
       Vereinsvermögen.

       Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber
       dem Vorstand oder dem Geschäftsführer erfolgen. Austritt per Email ist nicht möglich. Durch den Austritt aus dem Verein
       wird das Mitglied jedoch nicht von der Zahlung des Mitglieds- und Verbandsbeitrag für das volle laufende Geschäftsjahr
       entbunden. Geht die Austrittserklärung nach dem 30. September des Jahres zu, ist der Mitglieds- und Verbandsbeitrag
       auch noch für das folgende Jahr zu entrichten.

       Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.

       Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar, noch vererbbar.

      

       Der Vorstand kann ein Mitglied durch Beschluss und schriftliche Mitteilung ausschließen, 

       wenn es

       1. unehrenhafte Handlungen begangen hat.

       2. das Ansehen des Vereins oder seine Interessen geschädigt hat.

       3. nach 3-monatigem Rückstand des gesamten Jahresbeitrages und zweimaliger Mahnung durch den Kassier, seiner
           Beitragspflicht nicht nachgekommen ist.

       Gegen den Ausschluss ist die Berufung zulässig.

       Sie ist schriftlich dem Schriftführer binnen eines Monats nach Zustellung des Entscheides einzureichen.

       Die Vorstandschaft entscheidet innerhalb 8 Wochen nach Eingang der Berufung über den Ausschluss durch den
       Vorstand.

       Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung bis zur endgültigen Entscheidung der Vorstandschaft.

       Mitglieder, die aufgrund des Ausschlusses aus dem Verein ausscheiden, haben keinerlei Ansprüche auf
       Rückerstattung nicht verbrauchter Beiträge.

§ 5 Mitgliederbeiträge, Aufnahmegebühr und Nutzungsentgelte

     Jedes Mitglied unterliegt einer Aufnahmegebühr und Beitragspflicht, deren Höhe jeweils auf der Jahreshauptversammlung
     beschlossen wird. Der Mitglieds- und Verbandsbeitrag, sowie der Versicherungsbeitrag für die Teilnehmer an der
     Eigenschadenversicherung, wird jeweils im Oktober für das Folgejahr per Bankeinzug eingezogen. In begründeten
     Einzelfällen kann auch Zahlung per Überweisung erfolgen, die ebenfalls im Oktober für das Folgejahr fällig wird.

     Der Verein ist berechtigt, für seine Einrichtungen von den Mitgliedern Nutzungsentgelte zu erheben.

     Einnahmen des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.

§ 6 Aufwendungsersatz

     Sämtliche Ämter des Vereins werden ehrenamtlich wahrgenommen. Nachgewiesene, notwendige Aufwendungen in
     Ausübung der Ämter können erstattet werden.
     Der Vorstand beschließt, welche Aufwendungen erstattungsfähig sind und regelt die näheren Einzelheiten.

§ 7 Aberkennung von Funktionen

     Die Vorstandschaft kann Funktionäre, die der Vereinssatzung und den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, ihres
     Amtes entheben.

     Gegen die Entscheidung der Vorstandschaft ist die Berufung beim Verein innerhalb einer Frist von 10 Tagen zulässig.

§ 8 Organe des Vereins

     1. Der Vorstand

     2. Die Vorstandschaft

     3. Die Mitgliederversammlung

§ 9 Der Vorstand

     Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist:

     1. der 1. Vorsitzende

     2. der 2. Vorsitzende

     3. der 1. Schriftführer

     4. der 1. Kassierer

     Jeder vertritt allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

     Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung der Jahre mit gerader Endziffer durch  einfache Mehrheit auf zwei Jahre
     gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Vereinigung mehrerer Ämter auf eine Person ist nicht gestattet.
     Sämtliche Ämter sind Ehrenämter und können nur von Vereinsmitgliedern bekleidet werden.

     Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen um eine Neuwahl
     zur Besetzung des freigewordenen Amtes durchzuführen.

§ 10 Die Vorstandschaft

       Zur Vorstandschaft gehören:

       1.  der Vorstand (siehe § 9)

       2.  der 2. Schriftführer

       3.  der 2. Kassier /Stellvertreter des Börsenwartes bei dessen Verhinderung

       4.  der Börsenwart

       Die Mitglieder der Vorstandschaft (außer Vorstand) werden in der Jahreshauptversammlung der Jahre mit ungerader
       Endziffer durch einfache Mehrheit für zwei Jahre gewählt.
       Eine Wiederwahl ist zulässig, jedoch keine Doppelfunktion.

       Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft (außer Vorstand) vorzeitig aus, so wird für den Rest des Vereinsjahres das Amt
       durch die Vorstandschaft kommissarisch besetzt.

§ 11 Mitgliederversammlung

       Die Jahreshauptversammlung (ordentliche Mitgliederversammlung) findet jeweils im I. Quartal, möglichst im Januar des
       Kalenderjahres statt.

       Ihr obliegt vor allem:

       a) Rechenschaftsbericht des Vorstandes

       b) Wirtschaftsbericht des Kassierers

       c) Bericht der Kassenprüfer

       d) Wahl eines Wahlleiters

       e) Entlastung des Vorstandes, der Vorstandschaft und der Kassenprüfer

       f) Neuwahl des Vorstandes, der Vorstandschaft und der Kassenprüfer

       g) Festsetzung des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr

       h) Beschlussfassung über fristgerecht eingegangene Anträge, Satzungsänderungen
           oder Auflösung des Vereins

       i) Beschlussfassung über „Sonstige Anträge“ zur Jahreshauptversammlung

       Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder diese
       von einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes  und der Gründe gefordert wird.

       Die Jahreshauptversammlung und außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unter Angabe der
       Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens 6 Wochen  schriftlich einzuberufen.

       Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß spätestens 6 Wochen nach Antragseingang durchgeführt werden.

       Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen spätestens bis 31.Oktober schriftlich dem Vorstand eingereicht werden.
       Zu spät eingegangene Anträge werden als „Sonstige Anträge“ behandelt und werden unter diesem Punkt ebenfalls in der
       Mitgliederversammlung behandelt, sofern sie nichts mit den sonstigen Ladungspunkten und fristgerecht eingegangenen
       Anträgen zu tun haben. Ansonsten müssen diese Punkte bis zur nächsten Mitgliederversammlung zurückgestellt werden.

       Die Mitgliederversammlungen fassen im allgemeinen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zu Satzungsänderungen ist
       jedoch eine Stimmenmehrheit von 2/3, zur Auflösung des Vereins eine  solche von 3/4 der Erschienenen erforderlich.

       Die in den Mitgliederversammlungen, Vorstandschafts- und Vorstandssitzungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich
       festzuhalten und vom jeweiligen Protokollführer und  Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 12 Die Kassenprüfer

       Zwei Kassenprüfer, welche in der Jahreshauptversammlung der Jahre mit gerader Endziffer gewählt werden, haben
       unregelmäßig, bei Bedarf und am Ende des Vereinsjahres die  Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung zu prüfen und in der
       Jahreshauptversammlung darüber  zu berichten.

       Die Kassenprüfer dürfen nicht der Vorstandschaft angehören.

§ 13 Auflösung des Vereins

       Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 festgelegten Stimmenmehrheit
       beschlossen werden. Die Liquidation und Schlußabrechnung führt der  Vorstand durch.

       Das Vermögen ist an den Naturschutzbund auszuschütten, der es unmittelbar und ausschließlich  für gemeinnützige
       Zwecke zu verwenden hat.

       Bei Spaltung des Vereins fällt das gesamte Vermögen der Mitgliedergruppe zu, die den  Vereinsnamen und diese Satzung
       beibehält.

§ 14 Geschäftsjahr

       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15 Gerichtsstand

       Für alle Rechtsstreitigkeiten des Vereins mit seinen Mitgliedern, die dem Verhältnis der Mitgliedschaft entspringen,
       gilt als Gerichtsstand Erding vereinbart.

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

 Diese Satzung tritt mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung am 13.01.2010 in Kraft.

 

 

     (Helmut Herz)                                                                                          (Hermann Ernst)

     1. Vorstand                                                                                            1. Schriftführer

 

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