|
Satzung
§ 1 Name, Sitz und Gerichtsstand des Vereins
Der Verein führt den Namen "AQUATERRA ERDING e.V." und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Erding eingetragen. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Erding.
§ 2 Zweck und Ziele des Vereins
Der Verein verfolgt mit seinen Bestrebungen keine politischen oder wirtschaftlichen, sondern ausschließlich kulturelle, wissenschaftliche, jugendfördernde und gemeinnützige Zwecke und Ziele.
Der Verein bezweckt die Verbreitung der Aquarien- und Terrarienkunde, Förderung der Pflege und Zucht aller für diese Liebhaberei in Betracht kommenden Tiere und Pflanzen, Erforschung und Erhaltung der einheimischen Fauna und Flora, sowie Unterstützung und Verbreitung aller gerechtfertigten Natur- und Tierschutzbestrebungen.
Mittel zum Zweck
Regelmäßige, der Öffentlichkeit zugängliche Vereinssitzungen mit Vorträgen zu naturkundlichen Themen; gegenseitiger Erfahrungsaustausch; Vorzeigen der zur Liebhaberei gehörenden Tiere, Pflanzen und Hilfsmittel; Veranstaltung von Ausstellungen und Exkursionen; fachgebundene Pressearbeit; Unterstützung der Schulvivaristik.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person mit vollendetem 18. Lebensjahr, - Jugendliche unter 18 Jahren nur mit schriftlicher Einverständniserklärung ihrer Erziehungsberechtigten -, jede
Personengesellschaft oder öffentliche Körperschaft werden, die diese Satzung anerkennt.
Das Mindestalter für eine Aufnahme ist 12 Jahre.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten.
Durch die Unterschrift unter dem Aufnahmeantrag wird die Satzung als verbindlich anerkannt.
Die Anmeldung muss im Verein bekanntgegeben werden. Erfolgt kein Einspruch durch ein Mitglied gegen die Aufnahme, so gilt diese als vollzogen. Bei Einsprüchen entscheidet die Vorstandschaft. Dem Antragsteller werden die Gründe nicht bekanntgegeben.
Wegen besonderer Verdienste können auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernannt werden. Diese sind von der Beitragspflicht befreit, haben jedoch alle Mitgliederrechte.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluß. Der Ausscheidende verliert jedes Recht auf das Vereinsvermögen.
Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand oder dem Geschäftsführer erfolgen. Austritt per Email ist nicht möglich. Durch den Austritt aus dem Verein wird das Mitglied jedoch nicht von der Zahlung des Mitglieds- und Verbandsbeitrag für das volle laufende Geschäftsjahr entbunden. Geht die Austrittserklärung nach dem 30. September des Jahres zu, ist der Mitglieds- und Verbandsbeitrag auch noch für das folgende Jahr zu entrichten.
Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.
Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar, noch vererbbar.
Der Vorstand kann ein Mitglied durch Beschluss und schriftliche Mitteilung ausschließen,
wenn es
1. unehrenhafte Handlungen begangen hat.
2. das Ansehen des Vereins oder seine Interessen geschädigt hat.
3. nach 3-monatigem Rückstand des gesamten Jahresbeitrages und zweimaliger Mahnung durch den Kassier, seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist.
Gegen den Ausschluss ist die Berufung zulässig.
Sie ist schriftlich dem Schriftführer binnen eines Monats nach Zustellung des Entscheides einzureichen.
Die Vorstandschaft entscheidet innerhalb 8 Wochen nach Eingang der Berufung über den Ausschluss durch den Vorstand.
Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung bis zur endgültigen Entscheidung der Vorstandschaft.
Mitglieder, die aufgrund des Ausschlusses aus dem Verein ausscheiden, haben keinerlei Ansprüche auf Rückerstattung nicht verbrauchter Beiträge.
§ 5 Mitgliederbeiträge, Aufnahmegebühr und Nutzungsentgelte
Jedes Mitglied unterliegt einer Aufnahmegebühr und Beitragspflicht, deren Höhe jeweils auf der Jahreshauptversammlung beschlossen wird. Der Mitglieds- und Verbandsbeitrag, sowie der Versicherungsbeitrag für die Teilnehmer an der Eigenschadenversicherung, wird jeweils im Oktober für das Folgejahr per Bankeinzug eingezogen. In begründeten Einzelfällen kann auch Zahlung per Überweisung erfolgen, die ebenfalls im Oktober für das Folgejahr fällig wird.
Der Verein ist berechtigt, für seine Einrichtungen von den Mitgliedern Nutzungsentgelte zu erheben.
Einnahmen des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
§ 6 Aufwendungsersatz
Sämtliche Ämter des Vereins werden ehrenamtlich wahrgenommen. Nachgewiesene, notwendige Aufwendungen in Ausübung der Ämter können erstattet werden. Der Vorstand beschließt, welche Aufwendungen erstattungsfähig sind und regelt die näheren Einzelheiten.
§ 7 Aberkennung von Funktionen
Die Vorstandschaft kann Funktionäre, die der Vereinssatzung und den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, ihres Amtes entheben.
Gegen die Entscheidung der Vorstandschaft ist die Berufung beim Verein innerhalb einer Frist von 10 Tagen zulässig.
§ 8 Organe des Vereins
1. Der Vorstand
2. Die Vorstandschaft
3. Die Mitgliederversammlung
§ 9 Der Vorstand
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist:
1. der 1. Vorsitzende
2. der 2. Vorsitzende
3. der 1. Schriftführer
4. der 1. Kassierer
Jeder vertritt allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung der Jahre mit gerader Endziffer durch einfache Mehrheit auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Vereinigung mehrerer Ämter auf eine Person ist nicht gestattet. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter und können nur von Vereinsmitgliedern bekleidet werden.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen um eine Neuwahl zur Besetzung des freigewordenen Amtes durchzuführen.
§ 10 Die Vorstandschaft
Zur Vorstandschaft gehören:
1. der Vorstand (siehe § 9)
2. der 2. Schriftführer
3. der 2. Kassier /Stellvertreter des Börsenwartes bei dessen Verhinderung
4. der Börsenwart
Die Mitglieder der Vorstandschaft (außer Vorstand) werden in der Jahreshauptversammlung der Jahre mit ungerader Endziffer durch einfache Mehrheit für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig, jedoch keine Doppelfunktion.
Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft (außer Vorstand) vorzeitig aus, so wird für den Rest des Vereinsjahres das Amt durch die Vorstandschaft kommissarisch besetzt.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Jahreshauptversammlung (ordentliche Mitgliederversammlung) findet jeweils im I. Quartal, möglichst im Januar des Kalenderjahres statt.
Ihr obliegt vor allem:
a) Rechenschaftsbericht des Vorstandes
b) Wirtschaftsbericht des Kassierers
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Wahl eines Wahlleiters
e) Entlastung des Vorstandes, der Vorstandschaft und der Kassenprüfer
f) Neuwahl des Vorstandes, der Vorstandschaft und der Kassenprüfer
g) Festsetzung des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr
h) Beschlussfassung über fristgerecht eingegangene Anträge, Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins
i) Beschlussfassung über „Sonstige Anträge“ zur Jahreshauptversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder diese von einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe gefordert wird.
Die Jahreshauptversammlung und außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens 6 Wochen schriftlich einzuberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß spätestens 6 Wochen nach Antragseingang durchgeführt werden.
Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen spätestens bis 31.Oktober schriftlich dem Vorstand eingereicht werden. Zu spät eingegangene Anträge werden als „Sonstige Anträge“ behandelt und werden unter diesem Punkt ebenfalls in der Mitgliederversammlung behandelt, sofern sie nichts mit den sonstigen Ladungspunkten und fristgerecht eingegangenen Anträgen zu tun haben. Ansonsten müssen diese Punkte bis zur nächsten Mitgliederversammlung zurückgestellt werden.
Die Mitgliederversammlungen fassen im allgemeinen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 2/3, zur Auflösung des Vereins eine solche von 3/4 der Erschienenen erforderlich.
Die in den Mitgliederversammlungen, Vorstandschafts- und Vorstandssitzungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und vom jeweiligen Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 12 Die Kassenprüfer
Zwei Kassenprüfer, welche in der Jahreshauptversammlung der Jahre mit gerader Endziffer gewählt werden, haben unregelmäßig, bei Bedarf und am Ende des Vereinsjahres die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung zu prüfen und in der Jahreshauptversammlung darüber zu berichten.
Die Kassenprüfer dürfen nicht der Vorstandschaft angehören.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die Liquidation und Schlußabrechnung führt der Vorstand durch.
Das Vermögen ist an den Naturschutzbund auszuschütten, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Bei Spaltung des Vereins fällt das gesamte Vermögen der Mitgliedergruppe zu, die den Vereinsnamen und diese Satzung beibehält.
§ 14 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 15 Gerichtsstand
Für alle Rechtsstreitigkeiten des Vereins mit seinen Mitgliedern, die dem Verhältnis der Mitgliedschaft entspringen, gilt als Gerichtsstand Erding vereinbart.
§ 16 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung am 13.01.2010 in Kraft.
(Helmut Herz) (Hermann Ernst)
1. Vorstand 1. Schriftführer
|